Aktuelles

Zertifizierung Aktenvernichtung & Gewerbeabfallsortierung

Im November dieses Jahres haben wir erfolgreich das Zertifizierungs-Audit zum bvse-Qualitätssiegel Akten- und Datenträgervernichtung und das Audit zur Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) absolviert. Das bvse-Qualitätssiegel Akten- und Datenträgervernichtung setzt das Entsorgungsfachbetriebe- Zertifikat voraus und verlangt von den Fachbetrieben zusätzlich weitergehende Anforderungen, die den speziellen Bereich der Akten- und Datenvernichtung und insbesondere die DIN 66399 betreffen. Das bvse-Qualitätssiegel bietet eine unabhängige Zertifizierung, denn es ist das Branchensiegel des bvse-Fachverbandes Akten- und Datenträgervernichtung, dem sich mehr als 100 Dienstleister deutschlandweit angeschlossen haben. Die Zertifizierung für Entsorgungsfachbetriebe zur Einhaltung der GewAbfV betrifft die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen in unserer Sortieranlage und deckt genau die Tätigkeit der Vorbehandlung ab. Diese wird nun in unserem Entsorgungsfachbetriebezertifikat unter der Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit aufgenommen. Wir haben diese Zertifizierungen unternommen, damit sich unsere Kunden so bewusst für eine hervorragende und qualitätsgesicherte Dienstleistung entscheiden können.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Gewerbeabfall: So trennen und dokumentieren Sie richtig

Die neue Gewerbeabfallverordnung „GewAbfV“ ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Mit der Novelle bezweckt der Gesetzgeber unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling zu stärken. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten. Es geht nicht nur um Bauabfälle: Die Dokumentationspflichten zur Abfalltrennung trafen ab August 2017 alle Gewerke. Explizit nicht relevant sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden. Die Vorschriften der neuen GewAbfV sind streng. Bei Bau- und Abbruchabfällen müssen Betriebe seit 1. August 2017 in zehn verschiedene Stoffe trennen. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen, die im Betrieb und Büro anfallen, sind es acht.

Dazu zählen:
1. Papier, Pappe und Karton
2. Glas
3. Kunststoffe
4. Metalle
5. Holz
6. Textilien
7. Bioabfälle
8. andere Abfälle (zum Beispiel Sonderabfälle)

Betriebe müssen grundsätzlich dokumentieren, wie sie trennen – oder warum sie nicht trennen. Nur bei Bau- und Abbruchmaßnahmen gibt es eine Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern. Die getrennte Sammlung ist sowohl bei Bau- und Abbruchabfällen als auch bei gewerblichen Siedlungsabfällen nicht erforderlich, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.

Alle Unternehmen müssen sich seit dem 1. August 2017 daran halten – betroffen sind ausnahmslos auch alle Handwerksbetriebe.

Getrennte Erfassung: Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleiben – des Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen. Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger allerdings durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Gemischte Erfassung : Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung insgesamt oder auch zu Teilen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet, Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Abfallerzeuger und -besitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Dies beinhaltet eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, die neben der Masse der getrennt gesammelten Abfälle auch den beabsichtigten Verbleib enthalten muss. Der Abfallerzeuger und -besitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht (ganz oder teilweise) nicht erfüllt wird – das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen dokumentieren. Die Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage ist entsprechend darzulegen. Der Abfallerzeuger hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage (gem. GewAbfV) die ordnungsgemäße Übernahme und Behandlung bestätigen zu lassen.

Wie unterstützen wir unsere Kunden bei der Umsetzung der neuen Anforderungen?
Im Rahmen unserer Dienstleistungsabrechnung stellen wir bereits heute unseren Kunden z.B. Wiegenoten oder Lieferscheine zur Verfügung. Wir bieten unseren Kunden, die die Abfallfraktionen getrennt erfassen, die gesetzlich geforderte Dokumentation in Form der „Augustin-Übernahmeerklärung“an. Diese Erklärung beinhaltet die Firmierung, Anschrift, die getrennt gesammelten Abfallfraktionen sowie die jeweilige Menge zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling und den Verbleib der jeweiligen Abfallfraktion. Für den Nachweis der Getrenntsammlungsquote arbeiten wir mit Sachverständigen zusammen. Außerdem können wir unseren Kunden die Zuführung eines Abfallgemisches in unserer eigenen Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zusichern und dokumentieren. Diese ist bereits heute so gut ausgestattet, dass eine hochwertige Trennung der Abfallgemische stattfindet. Wir investieren weiterhin kontinuierlich in die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlage, um ein hochwertiges Recycling im Sinne von Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung zu fördern. Somit erfüllen wir in unserer Vorbehandlungsanlage die zusätzlichen Anforderungen der GewAbfV und können Ihnen damit die notwendige Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV erstellen.

Am Ende des Jahres möchten wir uns für die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr 2019!

Ihr Augustin Team

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Meppen, Tel. 05931 / 98760
Nordhorn, Tel. 05921 / 990863
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Friesland, Tel. 04421 / 5004950 0

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