Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Was sich für Sie als Abfallerzeuger ändert.
Die Novellierung der Gewerbeabfall verordnung (GewAbfV) – Auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist seit dem 1.8.2017 eine neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) rechtsverbindlich in Kraft getreten. Die neue Verordnung legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen neu fest. Die Gewerbeabfallverordnung ist bundesweit gültig und betrifft jeden gewerblichen Abfallerzeuger.
Die GewAbfV betrifft alle gewerblichen Abfallerzeuger.
Hintergrund
Schon im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird durch die 5-stufige Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung) das Recycling als vorrangige Verwertung bezeichnet.
So soll die Erfassung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“) und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen geregelt werden. Die Verordnung richtet sich an Sie als Erzeuger und Besitzer von diesen Abfällen sowie an uns als Entsorger und Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Dabei wird eine Sortierquote von mindestens 85 Massenprozent und eine Recyclingquote von 30 Massenprozent gefordert. Ziel ist eine Senkung der thermische Abfallbehandlung beim Gewerbemüll (derzeit rd. sechs Millionen Tonnen im Jahr). Die derzeitige Recyclingquote von 7 Prozent soll auf mindestens 30 Prozent ansteigen.
Abfallerzeuger unterliegen der Pflicht, Dokumentationen und Nachweise über die Getrennthaltung und den Verbleib der Abfälle zu führen.
Pflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle | Zusammenfassung
Welche Veränderungen treten für Sie als Abfallerzeuger auf?
Getrenntsammlungspflicht
§ 3 Abs.1 GewAbfV
Bei Erzeugern von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen folgende Punkte beachtet werden:
Getrennt zu sammeln und zu befördern sind Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle nach §3 Abs.7 KrWG, weitere Abfallfraktionen (gewerbliche Abfälle, die vergleichbar mit Abfällen aus Haushaltungen sind).
Bei Erzeugern von Bau- und Abbruchabfällen müssen folgende Punkte beachtet werden:
Getrennt zu sammeln und vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
• die Dokumentation der Getrennthaltung entfällt bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei der das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet.
• Die Pflicht der Getrennthaltung entfällt, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dieses ist zu Dokumentieren. Diese Abfälle sind einer Vorbehandlungsanlage bzw. einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Vorbehandlungspflicht
§ 4 Abs.1 GewAbfV
Soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist,ist dies zu Dokumentieren. Diese Abfälle sind einer Vorbehandlungsanlage bzw. einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Ab 01.01.2019 müssen die Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe der Gemische an die Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage eine Bestätigung einholen, dass die Anlage den Anforderungen nach §6 Abs. 1&3 GewAbfV erfüllt.
• Eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht besteht, wenn Sie als Abfallerzeuger im vorangegangenen Kalenderjahr die Getrennthaltungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht haben. In diesem Fall können Sie für die restlichen maximalen 10% Ihrer Gewerbeabfälle auf die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage verzichten. § 4 Abs.3 Satz 3 GewAbfV
Dokumentationspflicht
Ab dem 01.08.2017 ist die Dokumentation der Getrennthaltung verpflichtend.
Die Pflicht der Getrennthaltung entfällt, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dieses ist zu Dokumentieren.
• die Dokumentation der Getrennthaltung entfällt bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei der das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet.
Mit Augustin haben Sie einen verlässlichen Partner.
Wir als Verwerter sind diesbezüglich sehr gut aufgestellt und erfüllen sämtliche Vorgaben. Sollte es für Sie nicht möglich sein, die geforderten Abfallfraktionen getrennt zu sammeln, können Sie uns Ihren Gewerbeabfall und Ihren Bau- und Abbruchabfälle überlassen, da wir über eine entsprechende Sortieranlage verfügen. Wir gewährleisten Ihnen eine gesetzteskonforme Verwertung Ihres Abfalls.
Tel.: 05931 9876-0
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